Der Verein ist gegründet! Nun gibt es nach vielen Diskusionen ein “wir”. Die Diskusionen werden nicht aufhören und hoffentlich immer wieder zum wir werden.
Wir haben es hinbekommen, gerade weil es nicht einfach war, ohne mal einfach so miteinander diskutieren oder sich zu treffen zu können. Grossartig! Jetzt gehts endlich wieder um die Inhalte, nicht nur um Paragraphen. Für alle, die dem Verein beitreten wollen, ist hier die Satzung – k12 einsehbar. Anträge auf Mitgliedschaft können in den weißen Briefkasten im 1.HH geworfen werden.
Als Download im PDF Format
Satzung k12 e.V. vom 1. November 2020
Antrag auf Mitgliedschaft im Verein
Satzung k12 – Verein
§1 Name und Sitz
Der am 01.11.2020 gegründete Verein führt folgenden Namen: K12. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz “e.V.”.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt folgenden Zweck im Sinne des §52 AO:
- Zusammenschluss von Mietenden des Häuserensembles Kastanienallee 12, 10435 Berlin, mit dem Ziel, ihre Interessen gemeinsam zu vertreten.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
- Förderung des generationen- und kulturübergreifenden Zusammenhaltes im Häuserensemble Kastanienallee 12
- Kommunikation innerhalb des Vereins und nach Außen
- kulturelle und soziale Veranstaltungen.
§3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Mittelverwendung
Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.
§5 Verbot und Begünstigung
Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.
§6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
- Die Mitgliedschaft im Verein kann jede geschäftsfähige, natürliche Person nach Vollendung des 16. Lebensjahres erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern
- Die Mitgliedschaft kann in der Form Voll- oder Fördermitglied erworben werden.
- Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über Aufnahme und Form der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Form der Mitgliedschaft sowie Ablehnung des Aufnahmeantrags sind nicht anfechtbar und müssen nicht begründet werden.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Beitragszahlung. Änderungen und Fälligkeit des Monatsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung (siehe Beitragsordnung im Anhang).
- Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder jederzeit zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
- Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Insbesondere können folgende Gründe zu einem Ausschluss führen:
- Vorsätzliche Schädigung des Ansehens des Vereins
- Vorsätzliche materielle Schädigung des Vereins
- Bei schwerwiegendem Interessenkonflikt, wenn berufliche oder private Aktivitäten des Mitglieds eindeutig dem Zweck des Vereins entgegenstehen
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/8 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt 14 Tage.
- Versammlungsleiter*in ist die/der erste Vorsitzende. Sollte er/sie nicht anwesend sein, wird ein/e Versammlungsleiter*in von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Sollte die/der Schriftführer*in abwesend sein, wird diese*r für die Dauer der Versammlung von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Darüber hinaus ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen nötig bei:
- Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von der/dem Versammlungsleiter*in und der/dem Schriftführer*in zu unterschreiben.
- Anträge können gestellt werden von:
- jedem Mitglied
- vom Vorstand
§9 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Vollmitglieder besitzen ein Stimm- sowie das aktive und passive Wahlrecht.
- Fördermitglieder besitzen weder Stimm-, noch das aktive oder passive Wahlrecht.
§10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- einer Doppelspitze
- der/m Schatzmeister*in
- der/m stellvertretenden Schatzmeister*in
- der/m Schriftführenden
- der/m stellvertretenden Schriftführenden
- sowie beliebig vielen Beisitzenden
- Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden bzw. bei deren/dessen Abwesenheit die Stimme ihrer*s/seiner*s Stellvertreter*in*s. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeiten der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
- Gerichtlich und außergerichtlich kann der Verein durch zwei Vorstandmitglieder vertreten werden, darunter eine/r der beiden Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils ein Jahr gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.
- Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied, das in der nächsten Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit bestätigt werden muss. Vorstandsmitglied kann nur werden, wer Gründungsmitglied ist oder seit mindestens 1 Jahr Mitglied. Gültig ist das Datum des Mitgliedschaftsantrags.
- Beisitzende sind keine stimm- und vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes. Sie unterstützen den Vorstand umfassend und ermöglichen durch ihre Tätigkeit eine funktionierende Vorstandsarbeit.
§11 Kassenprüfer*In
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine*n Kassenprüfer*in, der/die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören darf.
- Die/der Kassenprüfer*in hat die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
- Die/der Kassenprüfer*in erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§12 Fördermitglieder
Fördermitglied kann jede*r werden, der/die die Ziele des Vereins unterstützt. Fördermitglieder können sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, besitzen jedoch weder Stimm- noch Wahlrechte.
Die Vollmitgliedschaft wandelt sich automatisch in eine Fördermitgliedschaft bei vertraglicher Lösung des Mietverhältnisses und Wegzugs, respektive Wohnabwesenheit von mehr als 12 Monaten, aus der Kastanienallee 12, 10435 Berlin.
§13 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Der Verein kann mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
- Liquidator*innen sind die Vorstandsdoppelspitze und der/die Schatzmeister*in. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, drei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
- Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im Folgenden bezeichnete juristische Person: Peng! e.V., Lausitzer Straße 10, 10999 Berlin. VR 34086 B, Amtsgericht Charlottenburg, Berlin.
§14 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 01.11.2020 von der Gründungsversammlung des Vereins K12 beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Berlin, den 01.11.2020